Häufige Fragen
Beinhaltet eine höhere Ausbildung (z.B. Holzbau-Techniker) eine tiefere Ausbildungsstufe (z.B. Holzbau-Polier)?
Nein. Eine höhere Ausbildung beinhaltet die tiefere Ausbildungsstufe nicht. D.h. ein gelernter Holzbau-Techniker ohne Abschluss als Holzbau-Polier kann somit in einem Mischanstellungsverhältnis Holzbau-Techniker mit Holzbau-Polier ohne Fortbildung eingestuft werden, sofern er als Polier tätig ist.
Gibt es eine Untergrenze für die höhere Funktion bei Mischanstellungsverhältnissen (z.B. Polier mit Fortbildung 20% und Vorarbeiter mit Fortbildung 80%)?
Eine Mischanstellung kann erst ab Funktionsstufe Holz-bau-Polier ohne Fortbildung vereinbart werden. Als ab-weichende Funktion stellt die Stufe Vorarbeiter mit Fort-bildung die Untergrenze dar. Es gibt aber keine prozen-tuale Untergrenze für die höhere oder die abweichende tiefere Funktion bei Mischanstellungsverhältnissen. Die jeweilige Funktion ist in einem Arbeitsverhältnis ent-sprechend der effektiv ausgeübten Tätigkeit wahrzuneh-men und vertraglich festzuhalten.
Ist ein Mischanstellungsverhältnis mit einem Anteil Ingenieur dem GAV Holzbau unterstellt?
Grundsätzlich sind Ingenieure nicht mehr dem GAV Holz-bau unterstellt. Liegt jedoch ein Mischanstellungsverhält-nis mit einem Anteil Ingenieur vor, z.B. Techniker und Ingenieur, dann sind die Voraussetzungen des personellen Geltungsbereiches des GAV Holzbau gegeben, weshalb sämtliche Bestimmungen des GAV auf das gesamte Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Dabei liegen keine Mindestlohnvorgaben für den Ingenieursanteil vor.
Kann die "Kaderlösung" auch in einem Mischanstellungsverhältnis (z.B. Polier mit Fortbildung 20 % und Vorarbeiter mit Fortbildung 80 %) angewendet werden?
Die "Kaderlösung" kann mit dem auf die zulässige Funktionsstufe entfallenden Anteil pro rata angewandt werden (z.B. 20 % Polier mit Fortbildung = 20 % Polierlösung)
Können Erfahrungsjahre während einer Minderleistungsperiode bei späterer "normaler" Anstellung berücksichtigt werden?
Bei einer späteren Anstellung zu normalen GAV-Bedingungen werden etwaige Erfahrungsjahre aus einer Minderleistungsperiode nicht angerechnet.
Können in einem Mischanstellungsverhältnis auch mehr als zwei Funktionen vorgesehen werden?
Nein. In einem Mischanstellungsverhältnis dürfen maximal zwei Funktionen berücksichtigt werden. In begründeten Ausnahmefällen wie z.B. im Rahmen eines Minderleistungsgesuches können auch abweichende Lösungen akzeptiert werden.