Häufige Fragen

Kann in Regionen, in welchen im Winter ein eigentliches Bauverbot besteht, dafür im Sommer mehr gearbeitet werden?

Auch in einem solchen Fall gelten grundsätzlich die entsprechenden Bestimmungen des GAV, wonach über die zulässigen maximalen Gleitstunden hinausgehende Mehrstunden mit 25 % Zuschlag zu kompensieren oder auszuzahlen sind. Der Ausgleich einer sehr hohen Sommer-Arbeitszeit mit einer sehr tiefen Winterarbeitszeit, welche über die gemäss GAV mögliche Normalarbeitszeitgestaltung (37,5 bis 47,5 Stunden pro Woche) hinausgeht, ist demnach nicht zulässig.

Es besteht aber die Möglichkeit unter folgenden Voraussetzungen bei der SPBH ein Gesuch um vorübergehend erhöhte Gleitstundenflexibilität zu stellen:

  • Betrieb hat seinen Sitz in einem Berggebiet
  • Arbeiten, die vorwiegend im Berggebiet ausgeführt werden, können aufgrund lokaler Bauverbote oder witterungsbedingt nicht das ganze Jahr hindurch erbracht werden
  • die erhöhte Gleitstundenflexibilität gilt nur für höchstens sechs Monate

Muss auch bei sehr kleinen und/oder unregelmässigen Arbeitspensen eine Gleit- und Mehrstundenberechnung durchgeführt werden?

Ja. Grundsätzlich ist für alle Mitarbeiter eine Gleit- und Mehrstundenkontrolle durchzuführen, auch für Arbeitsverhältnisse mit einem Teilzeitpensum oder einem unregelmässigen Pensum. Bei Teilzeitmitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi pro Monat nach Massgabe des Anstellungsgrades pro rata. Bei Arbeitsverhältnissen mit einem unregelmässigen Arbeitspensum, wie dies z.B. bei Landwirten vorkommen kann, ist eine Gleitstundenkontrolle auf Basis der Anwesenheitstage vorzunehmen, sog. Tagesbetrachtung. Bei dieser Berechnungsmethode werden die zulässigen monatlichen Gleitstundensaldi aufgrund der Anwesenheit in Tagen ermittelt, wobei für den Mitarbeiter pro Anwesenheitstag eine Gleitstunde zulässig ist, bis zu einem monatlichen Maximum von 20 Stunden. Bei Fragen betreffend Umsetzung und Berechnungstool zur Tagesbetrachtung können sich die Betriebe an die SPBH wenden.

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