Häufige Fragen

Ist Samstagsarbeit immer zuschlagspflichtig?

Nein, Samstagsarbeit, die freiwillig ohne betriebliche Anordnung geleistet wird, ist nicht zuschlagspflichtig. Die so geleisteten Arbeitsstunden sind als Gleitstunden zu behandeln.

Kann für ein Arbeitsverhältnis, nach welchem ein Mitarbeiter jeweils fix am Samstag arbeitet, zum GAV Abweichendes vereinbart werden? Der Mitarbeiter würde fix anstatt Samstag/Sonntag das Wochenende Sonntag/Montag beziehen, wobei der Montag vergleichbar mit dem Samstag wäre.

Für Betriebe, welche einen Showroom mit Verkaufsfläche betreiben, gilt folgende Regelung: Die für diesen Bereich angestellten Mitarbeiter dürfen - sofern die Arbeitszeit fix auf Dienstag bis Samstag vereinbart wurde - an einem Samstag ohne Zuschläge beschäftigt werden. Würde der Betroffene doch am Montag arbeiten müssen, wären Zuschläge wie die für einen Samstag geschuldet.

Müssen Lohnzuschläge bei Abend- und Nachtarbeit mit Lohnzuschlägen bei Wochenendarbeit kumuliert werden?

Ja. Die Zuschläge bei Nachtarbeit (von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr) von 50% müssen zusätzlich zu den Zuschlägen für Sonntagsarbeit (von Samstag 17.00Uhr bis Montag 05.00 Uhr) von 50% kumuliert werden. Dies bedeutet, wenn ein Mitarbeiter z.B. in der Nacht von Samstag auf Sonntag arbeitet, beträgt der Zuschlag 100%.

Sind auf den Arbeitszeitrapporten der Mitarbeiter die Zuschläge für Wochenendarbeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit aufzuschreiben?

Nein, es sind auf den Arbeitsrapporten nur die tatsächlich geleisteten Stunden als Arbeitszeit aufzuführen. Die darauf geschuldeten Zuschläge sind separat auszuweisen.

Sind Zuschläge für Wochenendarbeit und Zuschläge für Mehrstunden oder Überzeit kumulativ geschuldet?

Ja, diese Zuschläge sind kumulativ geschuldet. Die Zuschläge für Wochenendarbeit sind dabei auf den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ohne die Zuschläge nach Art. 18c resp. Art. 19 GAV zu berechnen.

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