Häufige Fragen
Darf ein Praktikant länger als die in Art. 25e GAV vorgesehene Dauer in dieser Funktion beschäftigt werden?
Grundsätzlich darf ein Mitarbeiter nach Art. 25e GAV maximal ein Jahr als Praktikant beschäftigt werden. Eine Verlängerung des Praktikums ist jedoch möglich, wenn ein Mitarbeiter z.B. aufgrund einer längeren Abwesenheit infolge einer Krankheit während des Praktikums das Praktikum nicht absolvieren kann. Das Praktikum kann in solch einem Fall um die Dauer der Abwesenheit verlängert werden. Die effektive Praktikumsdauer darf jedoch nicht länger als ein Jahr (2'190 Stunden) dauern. Bei Absolvierung einer länger als ein Jahr dauernden bzw. berufsbegleitenden Fort- oder Weiterbildung wird die Praktikumsdauer ebenfalls, unabhängig von der Art der Fort- oder Weiterbildung, auf maximal ein Jahr (2'190 Stunden) begrenzt. In der restlichen Zeit sind sie mindestens zum Mindestlohn gemäss massgeblicher GAV-Funktion mit den jeweiligen Erfahrungsjahren einzustufen.
Es geht um Jugendliche, welche in Holzbaubetrieben im Rahmen eines Brückenangebotes, Praktika (zwischen Abschluss der obligatorischen Schule und Lehrbeginn) absolvieren. Praktikanten in Ausbildung i.S.v. Art. 3b GAV sind dem Lohnsystem gemäss den Art. 26-30 GAV nicht unterstellt. Sind Jugendliche in Brückenangeboten ebenfalls unter diese Kategorie zu subsumieren oder unterstehen sie dem Lohnsystem des GAV?
Diese Fälle fallen nicht unter Art. 25e GAV. Ist vorgesehen, sie unter dem Mindestlohn zu entschädigen, ist vorgängig ein Minderleistungsgesuch nach Art. 05b GAV bei der SPBH einzureichen.
Welche Mindestlöhne gelten bei Zweitlehren/Zusatzlehren?
Bei Zweitlehren ist der Mindestlohn des entsprechenden Lehrjahres zu berücksichtigen. Zusätzlich können lohnbestimmende Faktoren wie Alter, Erfahrung, Verpflichtungen etc. berücksichtigt werden.
Wie hoch ist der Lohn für einen Praktikanten?
Der Lohn für Praktikanten in Ausbildung gemäss Art. 25e GAV und bei Kurzzeitanstellungen nach Art. 25f GAV kann zwischen dem Arbeitgebenden und dem Mitarbeiter in einer individuellen schriftlichen Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Dies gilt auch bei Anstellung von Schnupperlernende. Für die Festsetzung des Lohnes für Praktikanten wird auf die Empfehlungen auf der Homepage der SPBH verwiesen. In diesen Fällen steht es dem Betrieb frei, welchen Lohn er zahlen möchte. In allen anderen Fällen muss der Mitarbeiter nach einer Funktionsstufe gemäss dem GAV eingestuft und entlöhnt werden.