Häufige Fragen

Verlängert sich die im GAV genannte Frist von 3 Monaten, wenn eine Schülerin oder ein Praktikant lediglich in einem Teilzeitpensum angestellt ist?

Nein. SchülerInnen und PraktikantInnen dürfen unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad maximal 3 Monate pro Kalenderjahr beschäftigt werden.

Was wird unter Umschulung bzw. Neuorientierung im Art. 25f GAV verstanden? Müssen die 3 Monate zusammenhängend sein?

Unter Umschulung wird eine Art "interne Umschulung" verstanden. Darunter fallen interne Wechsel, wenn ein Mitarbeiter von einer Aussentätigkeit zu einer Innentätigkeit z.B. ins Büro wechselt. Unter Neuorientierung werden branchenfremde Quereinsteiger verstanden. In beiden Fällen müssen folgende Vorausetzungen während den 3 Monaten der Kurzzeitanstellung erfüllt sein: - Es handelt sich um keinen Minderleistungsfall.- Ein grobes Ausbildungskonzept muss vorhanden sein.- Die Einarbeitung in die neue Tätigkeit muss erfolgen.Bei gegebenen Voraussetzungen kann der Mitarbeiter während den 3 Monaten zu einem frei vereinbarten Lohn beschäftigt werden. Nach Ablauf der 3 Monate richtet sich der Lohn nach der Mindestlohntabelle.In der Regel sind bei einer Kurzzeitanstellung aufgrund einer internen Umschulung bzw. Neuorientierung die 3 Monate zusammenhängend, ausser es liegen nachvollziehbare Gründe für eine Aufsplittung vor. Bei Studenten und Schülern müssen die 3 Monate nicht zusammenhängend sein.

Welche Mindestlöhne gelten bei Zweitlehren/Zusatzlehren?

Bei Zweitlehren ist der Mindestlohn des entsprechenden Lehrjahres zu berücksichtigen. Zusätzlich können lohnbestimmende Faktoren wie Alter, Erfahrung, Verpflichtungen etc. berücksichtigt werden.

Wie ist ein gelernter Zimmermann mit über 10 Erfahrungsjahren einzustufen, der nicht mehr als Zimmermann sondern neu als Sachbearbeiter im Büro in einem Holzbaubetrieb tätig sein möchte?

In solch einem Fall kann Art. 25f GAV angewendet werden, wonach der betroffene Mitarbeiter in einer Kurzzeitanstellung bis zu maximal drei Monate pro Kalenderjahr nicht dem Lohnsystem des GAV unterstellt ist. Nach Ablauf dieser drei Monate ist im vorliegenden Fall der Betroffene aufgrund seines mitgebrachten Fachwissens als Zimmermann, welches er in seiner neuen Tätigkeit einsetzen kann, als Zimmermann EFZ mit den entsprechenden Erfahrungsjahren zu entlöhnen.

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