Häufige Fragen
Besteht in jedem Fall Anspruch auf die Vergütung, unabhängig davon, ob und wann er bezogen wird?
Bei Geburt, Heirat und Todesfall hat der Mitarbeiter ereignisgebunden Anspruch auf die entsprechende freie Zeit und deren Vergütung, sofern er diese auch in Anspruch nimmt. Absenzen zur Pflege eigener Kinder und zum Wohnungswechsel werden nur vergütet, wenn sie bei Anfall des Ereignisses bezogen werden.
Sind die 4 Vaterschaftsurlaubstage gemäss GAV Holzbau zusätzlich zu den 2 Wochen Vaterschaftsurlaub, welcher neu seit 1.1.2021 gesetzlich gilt, zu gewähren?
Am 1. Januar 2021 ist die neue gesetzliche Regelung zum Vaterschaftsurlaub in Kraft getreten. Demzufolge hat ein Vater eines neugeborenen Kindes Anspruch auf 2 Wochen Urlaub (10 Arbeitstage bzw. 14 Kalendertage). Der GAV sieht 4 Tage Vaterschaftsurlaub vor. Die Beziehung dieser beiden Bestimmungen zueinander ist nicht abschliessend geklärt. Im Sinne einer Übergangsregelung haben sich die Sozialpartner auf Folgendes verständigt: Für den 10tägigen Vaterschaftsurlaub wird die EO-Entschädigung weitergeleitet und der Arbeitgebende zahlt für diese Zeit die Differenz zwischen der EO-Entschädigung und dem vollen Lohn. Der Arbeitgebende zahlt somit für diese 10 Arbeitstage 100% Lohn. Diese zusätzliche Abgeltung ersetzt die 4 Tage Vaterschaftsurlaub aus dem GAV.
Welchen Anspruch haben Teilzeitmitarbeiter hinsichtlich Entschädigung von Kurzabsenzen?
Der Anspruch hängt davon ab, ob mit dem Mitarbeiter ein regelmässiges Arbeitspensum und/oder fixe Arbeitstage vereinbart wurden. Sind fixe Tage vereinbart, hat der Mitarbeiter Anspruch auf vollständige Vergütung der üblicherweise auf einen solchen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit. Ist eine regelmässige Arbeitsleistung, jedoch kein fixer Arbeitstag vereinbart, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Entschädigung der Kurzabsenzen prozentual nach Massgabe des vereinbarten Beschäftigungsgrades. Die Entschädigung von Kurzabsenzen ist betriebseinheitlich zu regeln.