Häufige Fragen

Darf der Militärdienst als "Gesamtereignis" betrachtet werden, in welchem die EO-Minderzahlungen und EO-Überschüsse verrechnet werden können?

Ausschliesslich der Durchdienerdienst darf lohnmässig als ein Gesamtereignis gewertet werden. In allen anderen Fällen ist die monatliche Betrachtungsweise beizubehalten.

Müssen Feiertage auch entschädigt werden, wenn sie in die Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden fallen?

Ja. Der Betrieb hat während der Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden die Lohnansprüche nach Art. 33 GAV zu vergüten. Dies gilt auch für Feier-tage, welche in diese Zeit fallen. Fallen Feiertage in die Zeit einer militärischen Dienstleistung, so sind die ent-sprechenden Stunden gemäss Jahresarbeitszeitkalender oder mit 8.4 Stunden aufzuschreiben.

Welchen Lohnanspruch hat der Mitarbeiter, der RS und UOS am Stück leistet?

Bei Angestellten, welche die Rekrutenschule vorzeitig beenden und daran anschliessend die Unteroffiziersschule absolvieren, gilt Folgendes:

- während der Rekrutenschule kommt Art. 33b GAV zur Anwendung. Die Entschädigung beträgt bezogen auf den Bruttolohn: Rekrutenschule, inkl. Durchdiener ohne Beförderungsdienste:

• Für Ledige: 50 %
• Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten: 80 % und

- während der Unteroffiziersschule kommt Art. 33c GAV zur Anwendung. Die Entschädigung beträgt bezogen auf den Bruttolohn:

• Für Ledige: - In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100 % ; Ab 5. Woche: 50 %
• Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten:

- In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100 % ; Ab 5. Woche: 80%.

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