- Geltungsbereich
- Arbeitsverhältnis
- Arbeitszeit
- Arbeitszeitflexibilität
- Lohn
- Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
- Lohnzuschläge und Zulagen
- Sozialversicherungen
- GAV Entwicklungs- und Vollzugsinstanzen
- Das Vollzugssystem GAV Holzbau
- 44. GAV Audit im Auftrag der Arbeitgebenden (Vollzugssäule 1)
- 45. GAV Labeling für auditierte Unternehmen (Vollzugssäule 1)
- 46. Beratungsleistungen für Mitarbeitende (Vollzugssäule 2)
- 47. Angeordnete Betriebskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 48. Baustellen- und Schwarzarbeitskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 49. Kontrollen von Personalausleihfirmen (Vollzugssäule 3)
- 50. Konventionalstrafen (Vollzugssäule 1 und 3)
- 51. Erhebung des Vollzugsbeitrages
- 52. Umsetzung der GAV Unternehmenskultur im Holzbau (Vollzugssäule 4)
- Vollzugsfonds
- Regelungen zur Sozialpartnerschaft auf Stufe Branche
-
GAV Anhang
- 1. Arbeitsanweisungen vereinfachtes Lohnmodell
- 2. Arbeitsanweisungen Leistungslohnmodell
- 3. Beurteilungsbogen für Mitarbeitende
- 4. Spesen, Umrechung Lohn und Arbeitszeit
- 5. Tabelle der bezahlten Feiertage
- 6. Arbeitszeitmodelle bei Schichtarbeit
- 7. [aufgehoben]
- 8. Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigte Mitarbeitende
- 9. Bemessung von Kosten und Konventionalstrafen
- 10. Quellen- und Bezugsverzeichnis
- 11. Mitarbeiterkategorien
Anhang 6: Arbeitszeitmodelle bei Schichtarbeit
Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und dessen Verordnungen als Hilfsmittel:
Nachtarbeit: 23 Uhr bis 6 Uhr
Vorübergehende Nachtarbeit: Lohnzuschlag von 25 %, bewilligungspflichtig bei zuständiger kantonaler Behörde (Art. 17b ArG, Art. 31 ArGV1).
Dauernde oder regelmässige Nachtarbeit: Zeitzuschlag von 10 %, bewilligungspflichtig bei Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) (Art. 17b ArG, Art. 31 ArGV1).
Zweischichtmodell
Schichtdauer darf max. 10 Stunden (ohne Pausen) betragen innerhalb einer Zeitdauer von 11 Stunden (inkl. Pausen) (Art. 25, 26 ArG, Art. 34 ArGV1).
Drei- und mehrschichtige Modelle
Schichtdauer darf maximal 9 Stunden (ohne Pausen) betragen innerhalb einer Zeitdauer von 10 Stunden (inkl. Pausen) (Art. 25, 26 ArG, Art. 34 ArGV1).
Der Schichtwechsel hat von der Früh- zur Spätschicht zu erfolgen (Vorwärtsrotation). Eine Rückwärtsrotation ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Mehrheit der betroffenen Mitarbeitenden schriftlich darum ersucht (Art. 25, 26 ArG, Art. 34 ArGV1).
In zwei Schichten
In drei Schichten

