- Geltungsbereich
- Arbeitsverhältnis
- Arbeitszeit
- Arbeitszeitflexibilität
- Lohn
- Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
- Lohnzuschläge und Zulagen
- Sozialversicherungen
- GAV Entwicklungs- und Vollzugsinstanzen
- Das Vollzugssystem GAV Holzbau
- 44. GAV Audit im Auftrag der Arbeitgebenden (Vollzugssäule 1)
- 45. GAV Labeling für auditierte Unternehmen (Vollzugssäule 1)
- 46. Beratungsleistungen für Mitarbeitende (Vollzugssäule 2)
- 47. Angeordnete Betriebskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 48. Baustellen- und Schwarzarbeitskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 49. Kontrollen von Personalausleihfirmen (Vollzugssäule 3)
- 50. Konventionalstrafen (Vollzugssäule 1 und 3)
- 51. Erhebung des Vollzugsbeitrages
- 52. Umsetzung der GAV Unternehmenskultur im Holzbau (Vollzugssäule 4)
- Vollzugsfonds
- Regelungen zur Sozialpartnerschaft auf Stufe Branche
- GAV Anhang
- 1. Arbeitsanweisungen vereinfachtes Lohnmodell
- 2. Arbeitsanweisungen Leistungslohnmodell
- 3. Beurteilungsbogen für Mitarbeitende
- 4. Spesen, Umrechung Lohn und Arbeitszeit
- 5. Tabelle der bezahlten Feiertage
- 6. Arbeitszeitmodelle bei Schichtarbeit
- 7. [aufgehoben]
- 8. Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigte Mitarbeitende
- 9. Bemessung von Kosten und Konventionalstrafen
- 10. Quellen- und Bezugsverzeichnis
- 11. Mitarbeiterkategorien
33. Arbeitsverhinderung wegen Erfüllung von gesetzlichen Pflichten
- 33a. Rekrutenschule inkl. Grundausbildung während Durchdiener, Grundausbildung Zivilschutz
- >auf den 1.1.2018 vorgenommene Änderungen
Mitarbeitende haben während der Dauer der Rekrutenschule sowie während der Grundausbildung Zivilschutz Anspruch auf folgende Entschädigung (bezogen auf den Bruttolohn):
- Ledige 50%
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 80%
Leistete der Mitarbeitende den Militärdienst an einem Stück (Durchdiener) oder wechselt er von der Rekrutenschule in einen Beförderungsdienst (z.B. Unteroffiziersschule), so bestimmt sich sein Anspruch nach Abschluss der Grundausbildung nach Art. 33b.
Aktueller Inhalt des Art. 33a GAV gemäss Änderungen auf den 1.1.2018 wurde früher unter Art. 33b GAV festgehalten (siehe Seite 23, GAV Holzbau Ausgabe 2015).
Art. 33a GAV gemäss GAV Holzbau - Ausgabe 2015:
Mitarbeitende haben während der Dauer der übrigen, nicht in Art. 33a genannten obligatorischen Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildiensteinsätzen in Friedenszeiten Anspruch auf folgende Entschädigung (bezogen auf den Bruttolohn):
Ledige ohne Unterstützungspflichten:
- In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr 100%
- Ab 5. Woche 50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten:
- In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr 100%
- Ab 5. Woche 80%
- 33b. Weitere obligatorische Militär-, Schutz- oder Zivildienste
- >auf den 1.1.2018 vorgenommene Änderungen
Mitarbeitende haben während der Dauer der übrigen, nicht in Art. 33a genannten obligatorischen Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildiensteinsätzen in Friedenszeiten Anspruch auf folgende Entschädigung (bezogen auf den Bruttolohn):
Ledige ohne Unterstützungspflichten:
- In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr 100%
- Ab 5. Woche 50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten:
- In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr 100%
- Ab 5. Woche 80%
Aktueller Inhalt des Art. 33b GAV gemäss Änderungen auf den 1.1.2018 wurde früher unter Art. 33a GAV festgehalten (siehe Seite 23, GAV Holzbau Ausgabe 2015).
Art. 33b GAV gemäss GAV Holzbau - Ausgabe 2015:
Mitarbeitende haben Anspruch auf Entschädigung während der Rekrutenschule. Die Entschädigung beträgt bezogen auf den Bruttolohn:
Rekrutenschule, inkl. Durchdiener ohne Beförderungsdienste:
- Ledige: 50%
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten: 80%
[aufgehoben]
[aufgehoben]
Mitarbeitende haben Anspruch auf Entschädigung während der militärischen Beförderungsdienste. Die Entschädigung beträgt bezogen auf den Bruttolohn:
Ledige:
- In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100%
- Ab 5. Woche: 50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten:
- In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100%
- Ab 5. Woche: 80%
Abwesenheiten nach Artikel 33 GAV werden mit 8.4 Stunden pro Tag oder der im Jahresarbeitszeitkalender für diesen Tag vorgesehenen Normalarbeitszeit berechnet.
Abwesenheiten nach Artikel 33 GAV werden mit 8.4 Stunden pro Tag oder der im Jahresarbeitszeitkalender für diesen Tag vorgesehenen Normalarbeitszeit berechnet.
Neuer Titel: Bemessung
Die Entschädigung der EO fällt im Umfang der Lohnfortzahlung dem Arbeitgebenden zu.