- Geltungsbereich
- Arbeitsverhältnis
- Arbeitszeit
- Arbeitszeitflexibilität
- Lohn
- Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
- Lohnzuschläge und Zulagen
- Sozialversicherungen
- GAV Entwicklungs- und Vollzugsinstanzen
- Das Vollzugssystem GAV Holzbau
- 44. GAV Audit im Auftrag der Arbeitgebenden (Vollzugssäule 1)
- 45. GAV Labeling für auditierte Unternehmen (Vollzugssäule 1)
- 46. Beratungsleistungen für Mitarbeitende (Vollzugssäule 2)
- 47. Angeordnete Betriebskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 48. Baustellen- und Schwarzarbeitskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 49. Kontrollen von Personalausleihfirmen (Vollzugssäule 3)
- 50. Konventionalstrafen (Vollzugssäule 1 und 3)
- 51. Erhebung des Vollzugsbeitrages
- 52. Umsetzung der GAV Unternehmenskultur im Holzbau (Vollzugssäule 4)
- Vollzugsfonds
- Regelungen zur Sozialpartnerschaft auf Stufe Branche
- GAV Anhang
- 1. Arbeitsanweisungen vereinfachtes Lohnmodell
- 2. Arbeitsanweisungen Leistungslohnmodell
- 3. Beurteilungsbogen für Mitarbeitende
- 4. Spesen, Umrechung Lohn und Arbeitszeit
- 5. Tabelle der bezahlten Feiertage
- 6. Arbeitszeitmodelle bei Schichtarbeit
- 7. [aufgehoben]
- 8. Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigte Mitarbeitende
- 9. Bemessung von Kosten und Konventionalstrafen
- 10. Quellen- und Bezugsverzeichnis
- 11. Mitarbeiterkategorien
42. GAV Vollzugsinstanzen
Die Umsetzung im Sinne von Artikel 357b OR und die Finanzierung des GAV Vollzugs erfolgt durch die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH).
Die Arbeitgebenden sind in der SPBH durch 11 Delegierte (4 Branchenvertreter und je 1 Vertreter aus den 7 vom Verband Holzbau Schweiz bestimmten Regionen) vertreten.
Die Mitarbeitenden sind in der SPBH durch 11 Delegierte (4 Syna, 4 Unia, 2 Baukader Schweiz, 1 Kaufmännischer Verband Schweiz) der Arbeitnehmerorganisationen vertreten.
Die Mitarbeitenden sind in der SPBH durch 11 Delegierte (4 Syna, 4 Unia, 2 Baukader Schweiz, 1 Kaufmännischer Verband Schweiz) der Arbeitnehmerorganisationen vertreten.
Die SPBH konstituiert sich selbst. Aus den ordentlichen 22 Mitgliedern wird nach Massgabe der jeweils gültigen Statuten ein Vorsitzender bestimmt oder gewählt.
Der SPBH-Vorstand setzt sich paritätisch aus 4 Arbeitgeber- und je einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen zusammen.
Die Vollzugsaufgaben und -kompetenzen der Sozialpartner des Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe und der Organe und Ausschüsse der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau richten sich nach den jeweils gültigen Statuten und Reglementen des Vereins Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau sowie der einschlägigen Gesetzgebung.
Die Vollzugsaufgaben und -kompetenzen der Sozialpartner des Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe und der Organe und Ausschüsse der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau richten sich nach den jeweils gültigen Statuten und Reglementen des Vereins Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau sowie der einschlägigen Gesetzgebung.