- Geltungsbereich
- Arbeitsverhältnis
- Arbeitszeit
- Arbeitszeitflexibilität
- Lohn
- Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
- Lohnzuschläge und Zulagen
- Sozialversicherungen
- GAV Entwicklungs- und Vollzugsinstanzen
-
Das Vollzugssystem GAV Holzbau
- 44. GAV Audit im Auftrag der Arbeitgebenden (Vollzugssäule 1)
- 45. GAV Labeling für auditierte Unternehmen (Vollzugssäule 1)
- 46. Beratungsleistungen für Mitarbeitende (Vollzugssäule 2)
- 47. Angeordnete Betriebskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 48. Baustellen- und Schwarzarbeitskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 49. Kontrollen von Personalausleihfirmen (Vollzugssäule 3)
- 50. Konventionalstrafen (Vollzugssäule 1 und 3)
- 51. Erhebung des Vollzugsbeitrages
- 52. Umsetzung der GAV Unternehmenskultur im Holzbau (Vollzugssäule 4)
- Vollzugsfonds
- Regelungen zur Sozialpartnerschaft auf Stufe Branche
- GAV Anhang
- 1. Arbeitsanweisungen vereinfachtes Lohnmodell
- 2. Arbeitsanweisungen Leistungslohnmodell
- 3. Beurteilungsbogen für Mitarbeitende
- 4. Spesen, Umrechung Lohn und Arbeitszeit
- 5. Tabelle der bezahlten Feiertage
- 6. Arbeitszeitmodelle bei Schichtarbeit
- 7. [aufgehoben]
- 8. Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigte Mitarbeitende
- 9. Bemessung von Kosten und Konventionalstrafen
- 10. Quellen- und Bezugsverzeichnis
- 11. Mitarbeiterkategorien
47. Angeordnete Betriebskontrollen (Vollzugssäule 3)
Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) kann Betriebsprüfungen anordnen und durchsetzen.
Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) kann Betriebsprüfungen anordnen und durchsetzen. Diese werden insbesondere bei Unternehmungen erfolgen, die sich nicht jährlich dem freiwilligen GAV Audit unterstellen.
Betriebsprüfungen erfolgen nach einheitlichen Kriterien auf der Basis des von den Sozialpartnern entwickelten und vereinbarten Prüfsystems GAV Holzbau.
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der SPBH durch Kontrolleure (z. B. Treuhänder) vollzogen.
Der Vorstand der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau legt im Rahmen der Anordnung von Betriebskontrollen im Sinne von Artikel 47a GAV den Kontrollzeitraum für jede Kontrolle fest, indem er Beginn und Ende der zu kontrollierenden Lohnperiode je mit einem genauen Datum bestimmt.
Werden bei erfolgten Betriebsprüfungen keine oder nur unwesentliche Verstösse gegen den Gesamtarbeitsvertrag festgestellt, werden die Kosten der Prüfinstanzen durch den Vollzugs- und Bildungsfonds finanziert. Bei Vertragsverstössen gehen die Kosten für die Betriebskontrolle zulasten der Unternehmung. Die Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigung von betrieblichen Aufwänden im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.
Werden bei erfolgten Betriebsprüfungen keine oder nur unwesentliche Verstösse gegen den Gesamtarbeitsvertrag festgestellt, werden die Kosten der Prüfinstanzen durch den Vollzugs- und Bildungsfonds finanziert. Bei Vertragsverstössen gehen die Kosten für die Betriebskontrolle zulasten der Unternehmung. Die Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigung von betrieblichen Aufwänden im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.
Der kontrollierte Betrieb hat der beauftragten Kontrollstelle die für die ordnungsgemässe Durchführung der Kontrolle notwendigen Unterlagen vorzulegen oder in Kopie zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgebende hat Anspruch auf eine kostenlose juristische Beratung im Arbeitsrecht. Die Rechtsberatung erfolgt zulasten des Vollzugs- und Bildungsfonds.