- Geltungsbereich
- Arbeitsverhältnis
- Arbeitszeit
- Arbeitszeitflexibilität
- Lohn
- Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
- Lohnzuschläge und Zulagen
- Sozialversicherungen
- GAV Entwicklungs- und Vollzugsinstanzen
- Das Vollzugssystem GAV Holzbau
- 44. GAV Audit im Auftrag der Arbeitgebenden (Vollzugssäule 1)
- 45. GAV Labeling für auditierte Unternehmen (Vollzugssäule 1)
- 46. Beratungsleistungen für Mitarbeitende (Vollzugssäule 2)
- 47. Angeordnete Betriebskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 48. Baustellen- und Schwarzarbeitskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 49. Kontrollen von Personalausleihfirmen (Vollzugssäule 3)
- 50. Konventionalstrafen (Vollzugssäule 1 und 3)
- 51. Erhebung des Vollzugsbeitrages
- 52. Umsetzung der GAV Unternehmenskultur im Holzbau (Vollzugssäule 4)
- Vollzugsfonds
- Regelungen zur Sozialpartnerschaft auf Stufe Branche
- GAV Anhang
- 1. Arbeitsanweisungen vereinfachtes Lohnmodell
- 2. Arbeitsanweisungen Leistungslohnmodell
- 3. Beurteilungsbogen für Mitarbeitende
- 4. Spesen, Umrechung Lohn und Arbeitszeit
- 5. Tabelle der bezahlten Feiertage
- 6. Arbeitszeitmodelle bei Schichtarbeit
- 7. [aufgehoben]
- 8. Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigte Mitarbeitende
- 9. Bemessung von Kosten und Konventionalstrafen
- 10. Quellen- und Bezugsverzeichnis
- 11. Mitarbeiterkategorien
32. Kurzabsenzen
Gleichgestellt sind in Art. 32b den Ehepartnern die Lebenspartner, den leiblichen Eltern die Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie den leiblichen Kindern die Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.
Gleichgestellt sind in Art. 32b den Ehepartnern die Lebenspartner, den leiblichen Eltern die Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie den leiblichen Kindern die Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.
Neuer Titel: Gleichstellung
- 32b. Den Mitarbeitern werden folgende Kurzabsenzen vergütet
- >auf den 1.1.2018 vorgenommene Änderungen
Den Mitarbeitenden werden folgende Kurzabsenzen vergütet:
- Eigene Hochzeit 2 Tage
- Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) 4 Tage
- Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
- Wohnungswechsel, Maximum einmal pro Jahr 1 Tag – Pflege eigener, kranker Kinder, soweit dies nicht anders organisiert werden kann 3 Tage
Todesfälle:
- Ehepartner oder -partnerin 3 Tage Eigene Kinder 3 Tage
- Eltern 3 Tage
- Geschwister 2 Tage
- Grosseltern 1 Tag
- Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter 1 Tag
Den Mitarbeitenden werden folgende Kurzabsenzen vergütet:
- Eigene Hochzeit 2 Tage
- Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) 4 Tage
- Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
- Wohnungswechsel, Maximum einmal pro Jahr 1 Tag – Pflege eigener, kranker Kinder, soweit dies nicht anders organisiert werden kann 3 Tage
Todesfälle:
- Ehepartner oder -partnerin 3 Tage Eigene Kinder oder Stiefkinder 3 Tage
- Eltern 3 Tage
- Geschwister 2 Tage
- Grosseltern 1 Tag
- Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter 1 Tag
Kurzabsenzen und Absenzen nach Artikel 32c GAV werden mit 8.4 Stunden pro Tag oder der im Jahresarbeitszeitkalender für die-sen Tag vorgesehenen Normalarbeitszeit berechnet.
Kurzabsenzen und Absenzen nach Artikel 32c GAV werden mit 8.4 Stunden pro Tag oder der im Jahresarbeitszeitkalender für die-sen Tag vorgesehenen Normalarbeitszeit berechnet.