32. Kurzabsenzen

Gleichgestellt sind in Art. 32b den Ehepartnern die Lebenspartner, den leiblichen Eltern die Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie den leiblichen Kindern die Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.

Gleichgestellt sind in Art. 32b den Ehepartnern die Lebenspartner, den leiblichen Eltern die Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie den leiblichen Kindern die Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.

Neuer Titel: Gleichstellung 

Den Mitarbeitenden werden folgende Kurzabsenzen vergütet:

  • Eigene Hochzeit 2 Tage
  • Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) 4 Tage
  • Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
  • Wohnungswechsel, Maximum einmal pro Jahr 1 Tag – Pflege eigener, kranker Kinder, soweit dies nicht anders organisiert werden kann 3 Tage

Todesfälle:

  • Ehepartner oder -partnerin 3 Tage Eigene Kinder 3 Tage
  • Eltern 3 Tage
  • Geschwister 2 Tage
  • Grosseltern 1 Tag
  • Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter 1 Tag

Den Mitarbeitenden werden folgende Kurzabsenzen vergütet:

  • Eigene Hochzeit 2 Tage
  • Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) 4 Tage
  • Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
  • Wohnungswechsel, Maximum einmal pro Jahr 1 Tag – Pflege eigener, kranker Kinder, soweit dies nicht anders organisiert werden kann 3 Tage

Todesfälle:

  • Ehepartner oder -partnerin 3 Tage Eigene Kinder oder Stiefkinder 3 Tage
  • Eltern 3 Tage
  • Geschwister 2 Tage
  • Grosseltern 1 Tag
  • Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter 1 Tag
Werden Mitarbeitende aus Gründen wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihnen der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Basis dazu bildet Artikel 324a OR, soweit nicht Artikel 37 oder 38 GAV anwendbar sind.

Kurzabsenzen und Absenzen nach Artikel 32c GAV werden mit 8.4 Stunden pro Tag oder der im Jahresarbeitszeitkalender für die-sen Tag vorgesehenen Normalarbeitszeit berechnet.

Kurzabsenzen und Absenzen nach Artikel 32c GAV werden mit 8.4 Stunden pro Tag oder der im Jahresarbeitszeitkalender für die-sen Tag vorgesehenen Normalarbeitszeit berechnet.