61. Übergangsbestimmungen

Grundlage für Anstellungsverhältnisse gemäss GAV Holzbau bilden schriftliche Einzelarbeitsverträge (Artikel 6 GAV). Die bestehenden Anstellungsverträge sind im Sinne von Vertragsänderungen auf den neuen Gesamtarbeitsvertrag anzupassen. Bezugsquelle für Musterarbeitsverträge siehe GAV Anhang 10.

Im Übergang von bestehenden zu neuen Anstellungsverträgen werden die aktuell ausbezahlten Löhne der Mitarbeitenden garantiert.