- Geltungsbereich
- Arbeitsverhältnis
- Arbeitszeit
- Arbeitszeitflexibilität
- Lohn
- Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
- Lohnzuschläge und Zulagen
- Sozialversicherungen
- GAV Entwicklungs- und Vollzugsinstanzen
- Das Vollzugssystem GAV Holzbau
- 44. GAV Audit im Auftrag der Arbeitgebenden (Vollzugssäule 1)
- 45. GAV Labeling für auditierte Unternehmen (Vollzugssäule 1)
- 46. Beratungsleistungen für Mitarbeitende (Vollzugssäule 2)
- 47. Angeordnete Betriebskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 48. Baustellen- und Schwarzarbeitskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 49. Kontrollen von Personalausleihfirmen (Vollzugssäule 3)
- 50. Konventionalstrafen (Vollzugssäule 1 und 3)
- 51. Erhebung des Vollzugsbeitrages
- 52. Umsetzung der GAV Unternehmenskultur im Holzbau (Vollzugssäule 4)
- Vollzugsfonds
- Regelungen zur Sozialpartnerschaft auf Stufe Branche
- GAV Anhang
- 1. Arbeitsanweisungen vereinfachtes Lohnmodell
- 2. Arbeitsanweisungen Leistungslohnmodell
- 3. Beurteilungsbogen für Mitarbeitende
- 4. Spesen, Umrechung Lohn und Arbeitszeit
- 5. Tabelle der bezahlten Feiertage
- 6. Arbeitszeitmodelle bei Schichtarbeit
- 7. [aufgehoben]
- 8. Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigte Mitarbeitende
- 9. Bemessung von Kosten und Konventionalstrafen
- 10. Quellen- und Bezugsverzeichnis
- 11. Mitarbeiterkategorien
08. Allgemeine Pflichten für Arbeitgebende
Der Arbeitgebende verpflichtet sich, einmal jährlich individuelle Mitarbeitergespräche zu führen. Die Gespräche dienen der Leistungsbeurteilung und der allfälligen Formulierung von mitarbeiterbezogenen Förderungsmassnahmen. Basis für die Mitarbeitergespräche bildet die Broschüre Führungskultur (Bezugsquelle gemäss GAV Anhang 10).
Die Arbeitgebenden verpflichten sich, die gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz einzuhalten. Basis dazu bilden das Arbeitsgesetz, die dazugehörende Verordnung 3, das Unfallversicherungsgesetz, die dazu gehörenden Verordnungen und die Branchenlösung Holzbau Vital oder gleichwertige Branchen- oder Betriebslösungen.
Die Arbeitgebenden verpflichten sich, die gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz einzuhalten. Basis dazu bilden das Arbeitsgesetz, die dazugehörende Verordnung 3, das Unfallversicherungsgesetz, die dazu gehörenden Verordnungen und die Branchenlösung Holzbau Vital oder gleichwertige Branchen- oder Betriebslösungen.
Die Vereinbarkeit des Berufs mit Familienpflichten und die Möglichkeit von Teilzeitpensen sowie unbezahlter Elternurlaube wird auf Wunsch des Mitarbeitenden besprochen. Mitarbeitende und Arbeitgebende nehmen dabei auf die jeweiligen Möglichkeiten und Bedürfnisse Rücksicht. Die Arbeitgebenden sind sich der Bedeutung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bewusst und ziehen dies in die Entscheidungen mit ein.