43. Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Holzbau, die Führung des Vollzugs- und Bildungsfonds Holzbau und die Durchführung weiterer von den Sozialpartnern gemeinsam oder vom Staat übertragener Aufgaben.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Holzbau, die Führung des Vollzugs- und Bildungsfonds Holzbau und die Durchführung weiterer von den Sozialpartnern gemeinsam oder vom Staat übertragener Aufgaben.

Zu diesem Zweck trifft die SPBH sämtliche Massnahmen, die nötig sind. Die SPBH ist insbesondere dazu berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und für die Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen einzuleiten sowie Zivilprozesse, Verwaltungs- und Strafverfahren zu führen.

Zu diesem Zweck trifft die SPBH sämtliche Massnahmen, die nötig sind. Die SPBH ist insbesondere dazu berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und für die Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen einzuleiten sowie Zivilprozesse, Verwaltungs- und Strafverfahren zu führen.

Im Falle eines gesamtarbeitsvertragslosen Zustandes trifft sie sichernde und interimistische Massnahmen, mit Blick auf die Weiterführung der Hauptfunktionen nach Beseitigung des vertragslosen Zustandes. Dazu nutzt sie den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Rahmen mit Rücksicht auf alle Betroffenen.

Die zuständigen Organe erlassen die erforderlichen Reglemente und Weisungen.