- Geltungsbereich
- Arbeitsverhältnis
- Arbeitszeit
- Arbeitszeitflexibilität
- Lohn
- Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
- Lohnzuschläge und Zulagen
- Sozialversicherungen
- GAV Entwicklungs- und Vollzugsinstanzen
-
Das Vollzugssystem GAV Holzbau
- 44. GAV Audit im Auftrag der Arbeitgebenden (Vollzugssäule 1)
- 45. GAV Labeling für auditierte Unternehmen (Vollzugssäule 1)
- 46. Beratungsleistungen für Mitarbeitende (Vollzugssäule 2)
- 47. Angeordnete Betriebskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 48. Baustellen- und Schwarzarbeitskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 49. Kontrollen von Personalausleihfirmen (Vollzugssäule 3)
- 50. Konventionalstrafen (Vollzugssäule 1 und 3)
- 51. Erhebung des Vollzugsbeitrages
- 52. Umsetzung der GAV Unternehmenskultur im Holzbau (Vollzugssäule 4)
- Vollzugsfonds
- Regelungen zur Sozialpartnerschaft auf Stufe Branche
- GAV Anhang
- 1. Arbeitsanweisungen vereinfachtes Lohnmodell
- 2. Arbeitsanweisungen Leistungslohnmodell
- 3. Beurteilungsbogen für Mitarbeitende
- 4. Spesen, Umrechung Lohn und Arbeitszeit
- 5. Tabelle der bezahlten Feiertage
- 6. Arbeitszeitmodelle bei Schichtarbeit
- 7. [aufgehoben]
- 8. Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigte Mitarbeitende
- 9. Bemessung von Kosten und Konventionalstrafen
- 10. Quellen- und Bezugsverzeichnis
- 11. Mitarbeiterkategorien
48. Baustellen- und Schwarzarbeitskontrollen (Vollzugssäule 3)
Anlauf- und Koordinationsstelle für Baustellenkontrollen bildet die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH).
Anlauf- und Koordinationsstelle für Baustellen- und Schwarzarbeitskontrollen bildet die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH).
Baustellenkontrollen werden durch Kontrollinstanzen der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) getätigt.
Baustellen- und Schwarzarbeitskontrollen werden durch Kontrollinstanzen der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) getätigt.
Werden bei erfolgten Baustellenkontrollen keine oder nur unwesentliche Verstösse gegen den Gesamtarbeitsvertrag festgestellt, werden die Kosten der Prüfinstanzen durch den Vollzugs- und Bildungsfonds finanziert. Bei Vertragsverstössen gehen die Kosten für die Baustellenkontrollen zulasten der Unternehmung. Die Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigung von betrieblichen Aufwänden im Zusammenhang mit angeordneten Baustellenkontrollen.
Werden bei erfolgten Baustellenkontrollen keine oder nur unwesentliche Verstösse gegen den Gesamtarbeitsvertrag festgestellt, werden die Kosten der Prüfinstanzen durch den Vollzugs- und Bildungsfonds finanziert. Bei Vertragsverstössen gehen die Kosten für die Baustellenkontrollen zulasten der Unternehmung. Die Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigung von betrieblichen Aufwänden im Zusammenhang mit angeordneten Baustellen- und Schwarzarbeitskontrollen.