03. Personeller Geltungsbereich

Der GAV Holzbau gilt für alle Mitarbeitenden, die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Artikel 2 beschäftigt sind.

Der GAV Holzbau gilt für alle Arbeitnehmenden, die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Artikel 2 beschäftigt sind, wie Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, Holzbau-Arbeiter, Holzbearbeiter EBA, Zimmermann EFZ, Holzbau-Vorarbeiter, Holzbau-Polier, Techniker HF Holzbau, Holzbau-Meister, Kauffrau/Kauffmann EFZ, das übrige kaufmännische Personal, Praktikanten in Ausbildung sowie Schüler, Studenten und andere Mitarbeitende in einer Kurzzeitanstellung (vgl. GAV-Anhang 11).

Der GAV Holzbau gilt für alle Arbeitnehmenden, die in den Betrieben oder und Betriebsteilen gemäss Artikel 2 beschäftigt sind, wie Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, Holzbau-Arbeiter, Holzbearbeiter EBA, Zimmermann EFZ, Holzbau-Vorarbeiter, Holzbau-Polier, Techniker HF Holzbau, Holzbau-Ingenieur FH, Holzbau-Meister, Kauffrau/Kaufmann EFZ, das übrige kaufmännische Personal, Praktikanten in Ausbildung in Ausbildung sowie Schüler, Studenten und andere Mitarbeitende in einer Kurzzeitanstellung wie Schüler und Studenten. einer Kurzzeitanstellung (vgl. GAV-Anhang 11).

 

Die Einteilung der Mitarbeitenden in Mitarbeiterkategorien ist im schriftlichen Einzelarbeitsvertrag festzuhalten.

Vom GAV Holzbau ausgenommen sind als Geschäftsführer oder Handlungsbevollmächtigte im Handelsregister eingetragene Kadermitarbeiter sowie Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Anstellungsfunktion innerhalb der Unternehmens- oder Betriebsorganisation über weit reichende betriebliche Weisungs- und Entscheidungskompetenzen (Geschäftsleitungsmitglieder) verfügen. Ausgenommen sind Holzbau-Ingenieure und das Reinigungspersonal.

Vom GAV Holzbau ausgenommen sind als Geschäftsführer oder Handlungsbevollmächtigte im Handelsregister eingetragene Kadermitarbeitende sowie Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Anstellungsfunktion innerhalb der Unternehmens- oder Betriebsorganisation über weit reichende betriebliche Weisungs- und Entscheidungskompetenzen (Geschäftsleitungsmitglieder) verfügen. Vom GAV Ausgenommen sind Holzbau ausgenommen ist Ingenieure und das Reinigungspersonal.