- Geltungsbereich
- Arbeitsverhältnis
- Arbeitszeit
- Arbeitszeitflexibilität
- Lohn
- Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
- Lohnzuschläge und Zulagen
- Sozialversicherungen
- GAV Entwicklungs- und Vollzugsinstanzen
- Das Vollzugssystem GAV Holzbau
- 44. GAV Audit im Auftrag der Arbeitgebenden (Vollzugssäule 1)
- 45. GAV Labeling für auditierte Unternehmen (Vollzugssäule 1)
- 46. Beratungsleistungen für Mitarbeitende (Vollzugssäule 2)
- 47. Angeordnete Betriebskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 48. Baustellen- und Schwarzarbeitskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 49. Kontrollen von Personalausleihfirmen (Vollzugssäule 3)
- 50. Konventionalstrafen (Vollzugssäule 1 und 3)
- 51. Erhebung des Vollzugsbeitrages
- 52. Umsetzung der GAV Unternehmenskultur im Holzbau (Vollzugssäule 4)
- Vollzugsfonds
- Regelungen zur Sozialpartnerschaft auf Stufe Branche
- GAV Anhang
- 1. Arbeitsanweisungen vereinfachtes Lohnmodell
- 2. Arbeitsanweisungen Leistungslohnmodell
- 3. Beurteilungsbogen für Mitarbeitende
- 4. Spesen, Umrechung Lohn und Arbeitszeit
- 5. Tabelle der bezahlten Feiertage
- 6. Arbeitszeitmodelle bei Schichtarbeit
- 7. [aufgehoben]
- 8. Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigte Mitarbeitende
- 9. Bemessung von Kosten und Konventionalstrafen
- 10. Quellen- und Bezugsverzeichnis
- 11. Mitarbeiterkategorien
53. Grundsätze der Finanzierung
Alle Leistungen für den Vollzug und die Qualitätssicherung des GAV Holzbau werden durch die dem GAV Holzbau unterstellten Arbeitgebenden und Mitarbeitenden paritätisch finanziert.
Die Entschädigung von Spezialisten und Kontrolleuren wird durch die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) festgelegt.
Zur Deckung der GAV-Vollzugs- und Bildungskosten und für weitere der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) durch die Sozialpartner übertragene Aufgaben unterhält die SPBH einen Vollzugs- und Bildungsfonds.
Die Verwendung der finanziellen Mittel aus dem Vollzugs- und Bildungsfonds wird in einem zwischen den Sozialpartnern ausgearbeiteten Reglement geregelt und von der Delegiertenversammlung der SPBH genehmigt.
Zur Deckung der GAV-Vollzugs- und Bildungskosten und für weitere der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) durch die Sozialpartner übertragene Aufgaben unterhält die SPBH einen Vollzugs- und Bildungsfonds.
Die Verwendung der finanziellen Mittel aus dem Vollzugs- und Bildungsfonds wird in einem zwischen den Sozialpartnern ausgearbeiteten Reglement geregelt und von der Delegiertenversammlung der SPBH genehmigt.
Neuer Titel: Vollzugs- und Bildungsfonds
Die Beiträge in den Vollzugs- und Bildungsfonds werden für als dem GAV Holzbau unterstellt erfasste Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz und deren Mitarbeitende auf der Basis der SUVA-pflichtigen Lohnsumme bemessen und betragen für Arbeitgebende 0.6 % und für Mitarbeitende 0.6 %.
Die Beiträge ausländischer Betriebe und derer Mitarbeitenden, welche im Vertragsgebiet gemäss Art. 1 Arbeitsleistungen erbringen, die unter den Geltungsbereich dieses Gesamtarbeitsvertrages fallen, werden auf Basis der auf den Arbeitseinsatz entfallenden Bruttolohnsumme bemessen und betragen insgesamt 1.0 %, mindestens aber CHF 20.00 pro angebrochenem Kalendermonat.
Die Beiträge in den Vollzugs- und Bildungsfonds werden für als dem GAV Holzbau unterstellt erfasste Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz und deren Mitarbeitende auf der Basis der SUVA-pflichtigen Lohnsumme bemessen und betragen für Arbeitgebende 0.6 % und für Mitarbeitende 0.6 %.
Die Beiträge ausländischer Betriebe und derer Mitarbeitenden, welche im Vertragsgebiet gemäss Art. 1 Arbeitsleistungen erbringen, die unter den Geltungsbereich dieses Gesamtarbeitsvertrages fallen, werden auf Basis der auf den Arbeitseinsatz entfallenden Bruttolohnsumme bemessen und betragen insgesamt 1.0 %, mindestens aber CHF 20.00 pro angebrochenem Kalendermonat.
Über die finanziellen Belange des Vollzugs- und Bildungsfonds und des Vereins Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) besteht eine ordentliche Buchführungspflicht. Die Kontrolle der Buchführung wird durch eine unabhängige Kontrollstelle vorgenommen.
Über die finanziellen Belange des Vollzugs- und Bildungsfonds und des Vereins Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) besteht eine ordentliche Buchführungspflicht. Die Kontrolle der Buchführung wird durch eine unabhängige Kontrollstelle vorgenommen.
- 53f. Rückerstattung von Vollzugs- und Bildungskostenbeiträgen
- >auf den 1.1.2018 vorgenommene Änderungen
In vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen organisierte Mitarbeitende und die im Verband Holzbau Schweiz organisierten Arbeitgebenden erhalten Rückerstattungen ihrer Vollzugsbeiträge, da sie durch ihre Mitgliederbeiträge wesentlich an die Vertragsentwicklungs- und Vollzugskosten beitragen. Die Rückerstattungen betragen 0,5% der SUVA-Lohnsumme, max. 80% des Verbandsbeitrages.
In vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen organisierte Mitarbeitende und die im Verband Holzbau Schweiz organisierten Arbeitgebenden erhalten Rückerstattungen ihrer Vollzugs- und Bildungskostenbeiträge, da sie durch ihre Mitgliederbeiträge wesentlich an die Vertragsentwicklungs-, Vollzugs- und Bildungskosten beitragen. Die Rückerstattungen betragen 0.5% der SUVA-Lohnsumme, jedoch maximal 80% des Verbandsbeitrages.
Neuer Titel: Rückerstattung von Vollzugs- und Bildungskostenbeiträgen