- Geltungsbereich
- Arbeitsverhältnis
- Arbeitszeit
- Arbeitszeitflexibilität
- Lohn
- Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
- Lohnzuschläge und Zulagen
- Sozialversicherungen
- GAV Entwicklungs- und Vollzugsinstanzen
-
Das Vollzugssystem GAV Holzbau
- 44. GAV Audit im Auftrag der Arbeitgebenden (Vollzugssäule 1)
- 45. GAV Labeling für auditierte Unternehmen (Vollzugssäule 1)
- 46. Beratungsleistungen für Mitarbeitende (Vollzugssäule 2)
- 47. Angeordnete Betriebskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 48. Baustellen- und Schwarzarbeitskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 49. Kontrollen von Personalausleihfirmen (Vollzugssäule 3)
- 50. Konventionalstrafen (Vollzugssäule 1 und 3)
- 51. Erhebung des Vollzugsbeitrages
- 52. Umsetzung der GAV Unternehmenskultur im Holzbau (Vollzugssäule 4)
- Vollzugsfonds
- Regelungen zur Sozialpartnerschaft auf Stufe Branche
- GAV Anhang
- 1. Arbeitsanweisungen vereinfachtes Lohnmodell
- 2. Arbeitsanweisungen Leistungslohnmodell
- 3. Beurteilungsbogen für Mitarbeitende
- 4. Spesen, Umrechung Lohn und Arbeitszeit
- 5. Tabelle der bezahlten Feiertage
- 6. Arbeitszeitmodelle bei Schichtarbeit
- 7. [aufgehoben]
- 8. Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigte Mitarbeitende
- 9. Bemessung von Kosten und Konventionalstrafen
- 10. Quellen- und Bezugsverzeichnis
- 11. Mitarbeiterkategorien
51. Erhebung des Vollzugsbeitrages
Für die von den Mitarbeitenden und Arbeitgebenden geschuldeten Beiträge wird dem Arbeitgebenden durch die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) Rechnung gestellt. Der Arbeitgebende hat den Beitrag des Mitarbeitenden diesem vom Lohn abzuziehen und der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau zu überweisen. Der Mitarbeitende hat Anrecht, jährlich eine Bestätigung über den erfolgten Abzug zu erhalten.
Für die von den Mitarbeitenden und Arbeitgebenden geschuldeten Beiträge wird dem Arbeitgebenden durch die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) Rechnung gestellt. Der Arbeitgebende hat den Beitrag des Mitarbeitenden diesem vom Lohn abzuziehen und der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau zu überweisen. Der Mitarbeitende hat Anrecht, jährlich eine Bestätigung über den erfolgten Abzug zu erhalten.
Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) ist befugt, jährlich im Rahmen der Selbstdeklaration der dem GAV unterstellten Betriebe, alle lohnrelevanten Faktoren und die Adressen der dem GAV unterstellten Mitarbeitenden von den Betrieben einzufordern.
Werden nur zeitweise Mitarbeitende beschäftigt, ist die Deklaration mit einem entsprechenden Vermerk trotzdem einzusenden.
Jeder dem GAV unterstellte Betrieb hat der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau darüber hinaus bis zum 28. Februar, spätestens aber innert 30 Tagen seit Erhalt, die definitive SUVA-Abrechnung für alle dem GAV Holzbau unterstellten Mitarbeitenden für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr einzureichen.
Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) ist befugt, jährlich im Rahmen der Selbstdeklaration der dem GAV unterstellten Betriebe, alle lohnrelevanten Faktoren und die Adressen der dem GAV unterstellten Mitarbeitenden von den Betrieben einzufordern.
Werden nur zeitweise Mitarbeitende beschäftigt, ist die Deklaration mit einem entsprechenden Vermerk trotzdem einzusenden.
Jeder dem GAV unterstellte Betrieb hat der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau darüber hinaus bis zum 28. Februar, spätestens aber innert 30 Tagen seit Erhalt, die definitive SUVA-Abrechnung für alle dem GAV Holzbau unterstellten Mitarbeitenden für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr einzureichen.
Neuer Titel: Mitarbeitenden- und Lohndeklaration
Unterlässt der Arbeitgebende trotz zweimaliger Mahnung die Deklaration gemäss Artikel 51b oder führt er dem GAV unterstellte Mitarbeitende im Arbeitnehmerverzeichnis nicht auf, so haftet er gegenüber der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) für die dadurch gesamthaft entgangenen Beiträge rückwirkend während fünf Jahren. Ausserdem kann ihm die SPBH eine Konventionalstrafe auferlegen.Unterlässt der Arbeitgebende trotz zweimaliger Mahnung die Deklaration gemäss Artikel.
Neuer Titel: Umgehung der Deklarationspflicht
Unterlässt der Arbeitgebende trotz zweimaliger Mahnung die Deklaration gemäss Artikel 51b oder führt er dem GAV unterstellte Mitarbeitende im Arbeitnehmerverzeichnis nicht auf, so haftet er gegenüber der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) für die dadurch gesamthaft entgangenen Beiträge rückwirkend während fünf Jahren. Ausserdem kann ihm die SPBH eine Konventionalstrafe auferlegen.Unterlässt der Arbeitgebende trotz zweimaliger Mahnung die Deklaration gemäss Artikel.
Bezüglich der einbezahlten Vollzugs- und Bildungskosten besteht gegenüber dem Arbeitgebenden kein Rückforderungsrecht. Mitarbeitende, die glauben, den Betrag nicht zu schulden, haben Rückforderungsansprüche mit Begründung schriftlich an die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) zu richten.
Bezüglich der einbezahlten Vollzugs- und Bildungskosten besteht gegenüber dem Arbeitgebenden kein Rückforderungsrecht. Mitarbeitende, die glauben, den Betrag nicht zu schulden, haben Rückforderungsansprüche mit Begründung schriftlich an die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) zu richten.
Ein allfälliger Überschuss des Vollzugs- und Bildungskostenbeitrages darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung, nur als Rückstellung für soziale und allgemeine Zwecke des Berufsstandes des Holzbaugewerbes verwendet werden.
Ein allfälliger Überschuss des Vollzugs- und Bildungskostenbeitrages darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung, nur als Rückstellung für soziale und allgemeine Zwecke des Berufsstandes des Holzbaugewerbes verwendet werden.